Geburtsgebrechen und Invalidenversicherung

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Autor: Dr. M. Fontana
Version: 01/2022

Anmeldung von Geburtsgebrechen und Verfassung von IV-Berichten auf Neonatologie

In den letzten Jahren hat eine Totalrevision der Liste der Geburtsgebrechen (GG-Liste) stattgefunden. Einige Geburtsgebrechen,  die zum Zeitpunkt der Einführung des IVG (1960) noch lebensbedrohlich waren, können heute dank eines einmaligen Eingriffs oder durch moderne Massnahmen behandelt werden, somit wurden von der Liste gestrichen. 

Häufige neonatologische Diagnosen, bei denen nicht mehr von einer lang dauernden oder komplexen Behandlung auszugehen ist, entsprechen den Kriterien des neuen Artikels 13 des IVG und wurden somit gestrichen. 

Dazu gehören zB 

  • 495 Schwere neonatale Infekte
  • 497 Schwere respiratorische Adapationsstörungen
  • 498 Schwere neonatale metabolische Störungen (Hypoglykämie, usw.)
  • aber auch 321 Anämien, Leukopenien und Thrombozytopenien des Neugeborenen (Erklärung: "Diese sehr unspezifische und mit grossem Interpretationsspielraum verbundene Ziffer wird gestrichen. Die angeborenen Formen dieser Blutkrankheiten werden bereits unter den Ziffern 322-324 erfasst.”)
  • GG 494 wurde angepasst. Es werden nicht mehr die Kinder mit einem Geburtsgewicht <2000g gemeldet, sondern die Frühgeborene < 28 0/7, bis zur Entlassung nach Hause. 

Die Änderungen bei den Geburtsgebrechen haben für die Versicherten nur geringe finanzielle Auswirkungen. Meistens wechselt nur der Kostenträger von der IV zur Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Dabei ist zu berücksichtigen, dass für Kinder auch in der OKP keine Franchise und nur die Hälfte des Höchstbeitrags des Selbstbehaltes erhoben wird (Art. 64 Abs. 4 KVG). Einzig entstehen Reisekosten für die Familie, die bisher durch die IV entschädigt wurden.

Hier einen Auswahl an neonatologischen Diagnosen:

► GVG mit Zusammenhang mit Neonatologie.xlsx

und hier die Verordnung des EDI vom 3.11.2021 über Geburtsgebrechen (GgV-EDI) mit den Erklärung über die Änderungen und die gestrichenen Diagnosen. 

Allgemeine Hinweise zum Verfassen von IV-Berichten

  1. IV-Berichte und Austrittsberichte müssen inhaltlich kongruent sein, damit diese einem Vergleich standhalten
  2. Im Allgemeinen wird eine Kopie des Austrittberichtes geschickt. Beachtet werden muss, dass schützenswerte Daten zuvor gelöscht werden müssen (Bsp. Familienanamnese, persönliche Anamnese in speziellen Fällen).
  3. Jede angemeldete IV-Ziffer muss im IV-Bericht aufgeführt und falls nicht im Austrittbericht ersichtlich im IV-Bericht begründet und erläutert werden.
  4. Zwecks Übersichtlichkeit sollen im Austrittsbericht alle angemeldeten IV-Ziffern aufgeführt werden.